Die letzten Tage brachten einen fast reibungslosen Umstieg auf XeLaTeX mit sich, dieser wiederum eine nahezu grenzenlose Enttäuschung über die Verfügbarkeit und parallele Verwendbarkeit der meisten Schriftarten, die mit Unterstützung für mehr als nur das lateinische Alphabet und seine Derivate aufwarten können. Derzeit kommen bei mir SIL Gentium für kyrillische Alphabete, sowie GFS Bodoni für das Griechische zum Einsatz; frei verfügbare und ansehnliche Fonts.

Auch mit dem Out-of-the-box-Unicode-Support von Xe[La]TeX läuft immer noch nicht alles ohne eigenes Zutun. Essentielles, wie die Verwendung nicht-lateinischer Alphabete in Überschriften, erfordert explizites Eingreifen. So würde es nicht reichen, die nämliche Überschrift einfach mit in die Umgebung {greek} einzubinden: denn XeLaTeX wechselt zwecks Setzen einer Überschrift die Schriftart, was dazu führt, daß in der Präambel definierte \greekfonts ignoriert werden. Man muß sie folglich in der Überschrift eigens aktivieren. Unzureichend:

\begin{greek}
\subsection{Ὅμηρος}
\end{greek}

Denn damit käme der Homer zwar ins Inhaltsverzeichnis (erschließt sich mir nicht …), aber die Überschrift an Ort und Stelle bliebe leer. Zumindest bei mir, wo die Standard-Schriftart, die zum Setzen von Überschriften zum Einsatz kommt, für das Alphabet nicht definiert ist.

Deshalb kann ruhig auf die {greek}-Umgebung verzichten und an ihrer Stelle die griechischen Fonts aktivieren:

\subsection{\greekfont{Ὅμηρος}}

– womit man zum gewünschten Ergebnis kommt. Zur Veranschaulichung desselben hier ein vollständiges XeLaTeX-File, in welchem das lateinische, das griechische und das russische Alphabet sowohl im laufenden Text als auch in Überschriften zum Einsatz kommen.

\documentclass{scrartcl}
\usepackage{fontspec}
\usepackage{xunicode}
\usepackage{xltxtra}

\usepackage{etoolbox}
\usepackage{polyglossia} % Multi-Language environments
\usepackage{xecyr}

\setmainlanguage[spelling=old]{german} % Definitions for polyglossia
\setotherlanguage[variant=ancient]{greek} % set Greek envir. to be polytonic
\setotherlanguage{russian}

\setmainfont[Mapping=tex-text]{GFS Bodoni} % an excellent font by the greek font society
\newfontfamily{\cyrillicfont}{Gentium}
\newfontfamily{\greekfont}{GFS Bodoni}

\begin{document}

\tableofcontents
\section{This shows how to use different alphabets in headings}

\subsection{\greekfont{Ὅμηρος}}
\begin{greek}
\begin{verse}
μῆνιν ἄειδε θεὰ Πηληϊάδεω Ἀχιλῆος \\
οὐλομένην, ἣ μυρί' Ἀχαιοῖς ἄλγε' ἔθηκε, \\
πολλὰς δ' ἰφθίμους ψυχὰς Ἄϊδι προί̈αψεν \\
ἡρώων, αὐτοὺς δὲ ἑλώρια τεῦχε κύνεσσιν \\
\ldots
\end{verse}
\end{greek}

\subsection{\cyrillicfont{по-ру́сски}}
\begin{russian}
\begin{verse}
Не мысля гордый свет забавить, \\
Вниманье дружбы возлюбя, \\
Хотел бы я тебе представить \\
Залог достойнее тебя, \\
\ldots
\end{verse}
\end{russian}

\end{document}


Griechischen Text in ein handelsübliches LaTeX-Dokument einzubinden, war schon seit langem ein PITA. Man konnte sich mit dem ucs-Paket behelfen, sodaß folgendes Minimalbeispiel eine einigermaßen brauchbare Einbettung von griechischem in deutschen Text ergab:

\documentclass{scrartcl}
\usepackage[LGR,T1]{fontenc}
\usepackage[polutonikogreek,german]{babel}
\usepackage[utf8x]{inputenc}
\usepackage{ucs}
\usepackage{autofe}
\begin{document}
Deutscher Text
\begin{greektext}
Μῆνιν ἄειδε, θεά, Πηληιάδεω Ἀχιλῆος
\end{greektext}
Deutscher Text
\end{document}
~

Damit ließ sich auskommen, auch wenn nativer Unicode-Support für LaTeX ein Desiderat blieb.
Doch ucs.sty wird nicht mehr gepflegt, sodaß es mittlerweile mit anderen Paketen konfligiert. Bindet man beispielsweise das Paket Hyperref in dieselbe Quelle ein:

\documentclass{scrartcl}
\usepackage[LGR,T1]{fontenc}
\usepackage[polutonikogreek,german]{babel}
\usepackage[utf8x]{inputenc}
\usepackage{ucs}
\usepackage{autofe}
\usepackage{hyperref}
\begin{document}
Deutscher Text
\begin{greektext}
Μῆνιν ἄειδε, θεά, Πηληιάδεω Ἀχιλῆος
\end{greektext}
Deutscher Text
\begin{itemize}
\item Ich bin ein Item.
\end{itemize}
\end{document}
~

wird unversehens die Erstellung von Listen mit itemize unmöglich.

! Undefined control sequence.
\T1\textbullet ...fontencoding {PD1}\selectfont \2
00}
l.16 \item I
ch bin ein Item.
?

Anscheinend vermasselt es das für die Wahl des aktuellen Encodings zuständige Paket autofe.sty, ein für die Aufzählungszeichen brauchbares auszuwählen, wenn erforderlich.
Aktiviert man nun den inzwischen vorhandenen UTF-8-Support von LaTex, funktionieren zwar die Listen wieder, aber unseren Homer will LaTeX partout nicht darstellen.

\documentclass{scrartcl}
\usepackage[LGR,T1]{fontenc}
\usepackage[polutonikogreek,german]{babel}
\usepackage[utf8]{inputenc}
%\usepackage{ucs}
%\usepackage{autofe}
\usepackage{hyperref}
\begin{document}
Deutscher Text
\begin{greektext}
Μῆνιν ἄειδε, θεά, Πηληιάδεω Ἀχιλῆος
\end{greektext}
Deutscher Text
\begin{itemize}
\item Ich bin ein Item.
\end{itemize}
\end{document}
~

Führt zu folgendem Fehler:

! Package inputenc Error: Unicode char \u8:Μ not set up for use with LaTeX.
See the inputenc package documentation for explanation.
Type H for immediate help.
...
l.12 Μ
ῆνιν ἄειδε, θεά, Πηληιάδεω Ἀχιλῆος
?

Womöglich muß eine andere Schriftart her, die „set up“ für LaTeX ist. Welche dazu geeignet sein soll, erschließt sich mir bislang nicht. Ohne reibungslosen Unicode-Support fühlt man sich wie durch einem kräftigen Fußtritt unter die Gürtellinie ins Mittelalter geschleudert.

Update: Workaround

Um beide Varianten, wenn schon nicht zu instantiieren, so doch zumindest aktuell halten zu können, lassen sich an den entsprechenden Stellen kondizionale Statements einbauen, die jeweils eine Textgestalt pro Unicode-Version liefern.

\usepackage{ifthen}
\newboolean{uninew}
\setboolean{uninew}{false}
\ifthenelse{\boolean{uninew}}
{\usepackage[utf8]{inputenc}}
{\usepackage[utf8x]{inputenc}\usepackage{ucs}\usepackage{autofe}}

\ifthenelse{\boolean{uninew}}
{\subsubsection{Parataxis}}
{\begin{greektext}\subsubsection{παράταξις}\end{greektext}}
\paragraph{Sententia copulativa}
\ifthenelse{\boolean{uninew}}
{\begin{itemize}}
{\begin{enumerate}}
\item Ich bin ein Item.
\ifthenelse{\boolean{uninew}}
{\end{itemize}}
{\end{enumerate}}

Damit bekommt man zwar nicht sowohl griechischen Text als auch die Liste, aber dafür wird der Code aufwärtskompatibel. Je nachdem, ob das unvollständige Unicode aus dem Kernel oder das umfassende, aber inkompatible utf8x gewählt wird, hat man entweder Griechisch (mit Aufzählung) oder die Liste (ohne Griechisch) im Text. Mehr scheint für den Anfang nicht drin zu sein.


In der Ersten Einleitung in die Kritik der Urteilskraft, also jenem auf dem halben Weg zur Vervollständigung der KdU abgefaßten Text, findet sich die Gemüthslehre des Werkes bereits voll entwickelt vor. In § 3 verknüpft Kant das Erkenntnisvermögen Urteilskraft mit dem Gefühl der Lust und Unlust auf dieselbe Weise wie später im vollständigen Werk. Im Unterschied zu diesem gebraucht er aber an dieser Stelle, wenn er auf die psychologische Trias von Erkenntnisvermögen, Lust und Unlust und Begehrungsvermögen bezug nimmt, den Terminus Gemüthsvermögen. Diesen reserviert er in der Kritik der reinen Vernunft für die Gesamtheit der drei Erkenntniskräfte, während er in der finalen Einleitung in die Kritik der Urteilskraft auf die dahinter stehenden Vermögen mit dem Ausdruck Seelenvermögen referiert. Offensichtlich scheint er seine Einteilung in der Ersten Kritik als empirisch nicht zufriedenstellend eingestuft zu haben, denn in der Ersten Einleitung findet sich auch eine Bemerkung über vergebliche Versuche, sämtliche Gemütsvermögen auf das Erkenntnisvermögen zu reduzieren.

Zwar haben Philosphen, die wegen der Gründlichkeit ihrer Denkungsart übrigens alles Lob verdienen, diese Verschiedenheit [sc. der drei Seelenvermögen] nur für scheinbar zu erklären und alle Vermögen aufs bloße Erkenntnißvermögen zu bringen gesucht. Allein es läßt sich sehr leicht darthun, und seit einiger Zeit hat ma es auch schon eingesehen, daß dieser, sonst im ächten philosophischen Geiste unternommene Versuch, Einheit in diese Mannigfaltigkeit der Vermögen hineinzubringen, vergeblich sei. (AA XX 206)

Und zwar deshalb, weil es stets einen Unterschied zwischen Repräsentationen mit objektivem und subjektivem Gegenstandsbezug gebe.

Die Kritik der Urteilskraft habe die Aussicht, so Kant,

daß sie eine Lücke im System unserer Erkenntnisvermögen ausfüllt, eine auffallende und, wie mich dünkt, viel verheißende Aussicht in ein vollständiges System aller Gemüthskräfte, so fern sie in ihrer Bestimmung nicht allein aufs Sinnliche, sondern auch aufs Übersinnliche bezogen sind, ohne doch die Grenzsteine zu verrücken, welche eine unnachsichtliche Kritik dem letzeren Gebrauche derselben gelegt hat. (AA XX 244f.)

Die Kritik der Urteilskraft müsse im Geschmack und dem Urteil über Naturdinge das gemeinsame Prinzip a priori erweisen, eine Zusammenführung der Grundlagen von Ästhetik und Teleologie leisten, damit die Urteilskraft als „Vermögen eigenthümlicher transscendentaler Principien (gleich dem Verstande und der Vernunft)“ qualifiziert werde, und in „das System der reinen Erkenntnißvermögen aufgenommen“ (AA XX 244) werden könne.

Mit der Kritik der Urteilskraft werde demnach ein Makel in der Architektonik von Gemüths- respektive Seelenvermögen behoben. Dann können entlang der drei Grundvermögen zunächst die entsprechenden Erkenntnisvermögen, anschließend die ihnen zukommenden Prinzipien a priori und schließlich ihre Produkte hierarchisch gegliedert werden. In einem gewissen Sinne findet mit dem eine „Lücke“ füllenden Schlußstein der Kantschen Philosophiekritik auch das „System der Gemüthskräfte“ (AA XX 246) seinen Abschluß.

<strong>Abb. 1</strong>: Schema der Kantischen Psychologie nach der <em>Ersten Einleitung</em>

Abb. 1: Schema der Kantischen Psychologie nach der Ersten Einleitung


1788 veröffentlichte Kant eine Replik auf zwei Rezensionen seiner 1785 veröffentlichten Schrift „Bestimmung des Begriffs einer Menschenrace“, durch die er zum Wegbereiter des gelehrten Rassismus des 19. Jahrhundert aufsteigen sollte. (Die Details sind bekannt und sollen an dieser Stelle nicht neu aufgerollt werden.) Die Erwiderung, unter dem Titel „Über den Gebrauch teleologischer Prinzipien in der Philosophie“, beschäftigt sich größtenteils mit speziellen – leider: rassentheoretischen – Einzelfragen, die von den Rezensenten aufgeworfen wurden, enthält aber darüber hinaus Passagen, die in bezug auf die Kritik der Urteilskraft relevant sind.

Mit Recht ruft die Vernunft in aller Naturuntersuchung zuerst nach Theorie und nur später nach Zweckbestimmung. Den Mangel der erstern kann keine Teleologie noch praktische Zweckmäßigkeit ersetzen. (AA VIII 159)

Diese Zurückstellung der Teleologie gilt auch noch zwei Jahre später in der Kritik der Urteilskraft unbestritten. Aufschlußreich ist dagegen die Definition des Organismus:

Weil der Begriff eines organisirten Wesens es schon bei sich führt, daß es eine Materie sei, in der Alles wechselseitig als Zweck und Mittel auf einander in Beziehung steht, und dies sogar nur als System von Endursachen gedacht werden kann, mithin die Möglichkeit desselben nur teleologische, keinesweges aber physisch-mechanische Erklärungsart wenigstens der menschlichen Vernunft übrig läßt: so kann in der Physik nicht nachgefragt werden, woher denn alle Organisirung selbst ursprünglich herkomme. Die Beantwortung dieser Frage würde, wenn sie überhaupt für uns zugänglich ist, offenbar außer der Naturwissenschaft in der Metaphysik liegen. (AA VIII 179)

Organismus impliziert also Zweckbestimmtheit; ob, nach McLaughlin, im Sinne einer Maschine von den Teilen zum Ganzen oder vom Ganzen zu den Teilen, das bleibt an dieser Stelle ungeklärt. Allerdings mutet die Formulierung, man könne den Organismus deshalb als „System von Endursachen“ auffassen, sehr stark nach einer Vernunftangelegenheit an, nicht etwa einer der Urteilskraft.

Er selbst, so Kant weiter, „leite alle Organisation von organischen Wesen (durch Zeugung) ab und spätere Formen (dieser Art Naturdinge) nach Gesetzen der allmähligen Entwickelung von ursprünglichen Anlagen […], die in der Organistaion ihres Stammes anzutreffen waren“ (AA VIII 179). Eine historische Entwicklungstheorie schwebt dem Meister also vor, auch wenn er die Stämme wie damals die Kategorien für gegeben hinnehmen will, ihre Entstehung hinter den Grenzen der Physik (i. e. der empirischen Naturwissenschaft) und also der Erkenntnis unzugänglich vermutet.

Erwähnung allerdings finden in diesem Zusammenhang weder die Urteilskraft als potentielle Zuständige für Fragen des Organischen, noch deren reflektierender Part, den Kant allem Anschein nach erst mit der Kritik der Urteilskraft ins Rennen schickte. An seinen abschließenden Bemerkungen wird vielleicht ersichtlich, warum er, sofern er die Urteilskraft in diesem Zusammenhang 1788 überhaupt auch nur erwogen haben sollte, dennoch gezögert hat, sie leichtfertig und nebenbei in seine Systematik einzuführen.

Wahre Metaphysik kennt die Grenzen der menschlichen Vernunft und unter anderen diesen ihren Erbfehler, den sie nie verläugnen kann: daß sie schlechterdings keine Grundkräfte a priori erdenken kann und darf (weil sie alsdann lauter leere Begriffe aushecken würde), sondern nichts weiter thun kann, als die, so ihr die Erfahrung lehrt […], auf die kleinstmögliche Zahl zurück zu führen und die dazu gehörige Grundkraft, wenns die Physik gilt, in der Welt, wenn es aber die Metaphysik angeht […], allenfalls außer der Welt zu suchen. Von einer Grundkraft aber (da wir sie nicht anders als durch die Beziehung einer Ursache auf eine Wirkung kennen) können wir keinen andern Begriff geben und keine Benennung dafür ausfinden, als der von der Wirkung hergenommen ist und gerade nur diese Beziehung ausdrückt. (AA VIII 180)

Das Prinzip der ontologischen Sparsamkeit scheint Kant daran zu hindern, um der Teleologie willen eine neue „Grundkraft“ zu postulieren. Als Beispiel für Grundkräfte gibt Kent aus der Psychologie die Einbildungskraft, aus der Physik Attraktion und Repulsion an. Die Rolle der Einbildungskraft, man erinnere sich, hat Kant bereits in der zweiten Auflage der Kritik der reinen Vernunft gehörig zusammengestrichen – einen ähnlichen Fehler hat er möglicherweise in Sachen Urteilskraft vermeiden und eine Selbstkorrektur diesen Ausmaßes durch Behutsamkeit ausschließen wollen.

Verstand und Wille sind bei uns Grundkräfte, deren der letztere […] Etwas gemäß eine Idee, die Zweck genannt wird, hervorzubringen. Unabhängig von aller Erfahrung aber sollen wir uns keine neue Grundkraft erdenken, dergleichen doch diejenige sein würde, die in einem Wesen zweckmäßig wirkte, ohne doch den Bestimmungsgrund in einer Idee zu haben. (AA VIII 181)

Ein weiteres Vermögen, als unabhängig von empirischem Anlaß eingeführte Grundkraft, wäre dasjenige, das ohne Ideen zu haben, mithin ohne Vernunft, eine Zweckbeziehung herstellt. Selbsttätige Teleologie ohne Denken hält Kant folglich für eine so starke Behauptung, daß sie die Annahme einer weiteren Fakultät des Gemüts rechtfertigen würde. Wenn es einen empirischen Grund dazu gäbe.

Es mag also die Ursache organisirter Wesen in der Welt oder außer der Welt anzutreffen sein, so müssen wir entweder aller Bestimmung ihrer Ursache entsagen, oder ein intelligentes Wesen uns dazu denken [&#x2026]. (AA VIII 182)

Woher diese Ursache nehmen, ob nun aus der Welt oder der Hinterwelt, ohne sie durch das wertlose Pfand einer neuen Grundkraft zu ergaunern?

Zwecke haben eine gerade Beziehung auf die Vernunft, sie mag nun fremde, oder unsere eigene sein. […] Daß es in der Natur Zwecke geben müsse, kann kein Mensch a priori einsehen; dagegen er a priori ganz wohl einsehen kann, daß es darin eine Verknüpfung der Ursachen und Wirkungen geben müsse. Folglich ist der Gebrauch des teleologischen Princips in Ansehung der Natur jederzeit empirisch bedingt. (AA VIII 182)

Dieser Abschnitt kann direkt vor die Kritik der Urteilskraft gehalten werden: die Zwecke haben in der KdU keine gerade (lat. directo) Beziehung mehr auf die Vernunft, sondern eine indirekte, da die Urteilskraft als Quell der Teleologie zwischen den beiden anderen Erkenntnisvermögen vermittelt. Aber die Beziehung selbst steht außer Frage. Der Primat des mechanistischen Prinzips, der auf der Kategorie der Kausalität beruht, wird in der KdU beibehalten. Auch ist der Bezug auf die Vernunft von besonderer Relevanz, weil er Henry E. Allisons Interpretation der Antinomie der teleologischen Urteilskraft stützt. Diese ging davon aus, daß eine notwendige Bedinung einer teleologischen Erklärung die Berufung auf eine Intelligenz darstellt, was bei Zwecken der Freiheit, i. e. menschlichen Handlungen, trivial ist. Bei Naturzwecken allerdings unterstellen sowohl die mechanistische Position als auch die teleologische eine nicht-menschliche, also auch nicht empirisch verifizierbare Intelligenz, womit erstere ihre Ablehnung, letzere ihre Befürwortung des teleologischen Prinzips wissenschaftlicher Erklärung begründen.


In der Kritik der teleologischen Urteilskraft präsentiert Kant die aus systematischer Hinsicht geradezu obligatorische Antinomie der teleologischen Urteilskraft:

These: Alle Erzeugung materieller Dinge und ihrer Formen muß, als nach bloß mechanischen Gesetzen möglich, beurteilt werden.

Antithese: Einige Produkte der materiellen Natur können nicht, als nach bloß mechanischen Gesetzen möglich, beurteilt werden (ihre Beurteilung erfordert ein ganz anderes Gesetz der Kausalität, nämlich das der Endursachen.)

Verschiedene Gründe verhindern ein klares Verständnis selbst der Tatsache, daß es sich dabei um eine genuine Antinomie handeln soll. Antinomien, so die Kritik der reinen Vernunft entstehen beim unzulässigen Gebrauch der Verstandesregeln über die Grenzen möglicher Erfahrung hinaus. Sie resultieren aus einem Mißverständnis über den konstitutiven Teil des Erkenntnisvermögens. In diesen Zusammenhang ist die Antinomie der teleologischen Urteilskraft schwer einzuordnen, da sie zwischen zwei explizit als Maximen ausgewiesenen Sätzen bestehen soll. Man würde sie eher in das Gebiet des dialektischen Scheins verweisen, wo jeglicher Widerspruch zwischen den Sätzen mangels empirischen Gehalts zwar bestehen bleiben könnte, hinsichtlich der Erkenntnis aber irrelevant wäre.

Weil es sich bei dieser Antinomie gleichsam um das „Herzstück“ der Kritik der Urteilskraft handelt und Kant den Abschnitt über die Dialektik der teleologischen Urteilskraft mit ihr beginnt, hat die offensichtliche Unsauberkeit in der verwendeten Begrifflichkeit zu zahlreichen Ansätzen geführt, diese Antinomie sinnvoll im Rahmen von Kants Erkenntnistheorie zu interpretieren. Im folgenden ein kleiner Überblick.

Ernst Cassirer

In seinem Durchgang durch die Philosophie Kants verwendet Cassirer vergleichsweise viel Raum auf die Abhandlung der Kritik der Urteilskraft. Auf die Antinomie kommt er allerdings nur kurz zu sprechen, seine Deutung von Kants Argument befaßt sich deshalb nicht mit allen denkbaren Einzelheiten.

Im Grunde hält er die Antinomie für die „kritische Versöhnung […] zwischen dem Zweckprinzip und dem Prinzip des Mechanismus“; letzteren identifiziert er ausnahmslos mit dem Kausalitätsprinzip, genauer: der Kategorie der Kausalität. Analog dazu gilt ihm die konstitutive Reformulierung der beiden Sätze der Antinomie für den eigentlichen „Widerstreit“. Formuliert als bloß regulative Maximen, verschwinde deshalb die „Antinomie zwischen Zweckbegriff und Kausalbegriff […], sobald wir beide als zwei verschiedene Ordnungsweisen denken, durch die wir versuchen, Einheit in die Mannigfaltigkeit der Phänomene zu bringen„. Denn es werde nichts über die Natur als Ding an sich ausgesagt, sondern Begriffe und Erkenntnisse festgestellt, die „unumgänglich“ seien, um das Ganze der Erscheinungen als geschlossene, systematische Einheit zu verstehen.

Véronique Zanetti

Wäre die Antinomie der teleologischen Urteilskraft ein Widerspruch zwischen zwei Urteilen, die mittels Anwendung der reinen Verstandesbegriffe über die mögliche Erfahrung hinaus enstanden sind, dann müßte es sich um apodiktische Aussagen handeln. Es handelt sich allerdings um Maximen. Kant stellt die causa finalis der Biologie als gleichwertig (die Urteile bedürfen ihrer) gegen die causa efficiens der Physik. Möglicherweise spricht er letzterer eine notwendige, ersterer nur eine hinreichende Rolle bei der Erkärung des Organismus zu, die parallel zu einander bestehen könnten. Dann bestünde allerdings auch keine Antinomie mehr zwischen den komplementären Erklärungsarten.

Bei der abwärtsgerichteten Kausalität, die das Ganze auf die Teile wirken läßt, handelt es sich um eine widersprüchliche Vorstellung. In Organismen allerdings, ohne daß sie selbst intellektuell zu zweckgemäßem Handeln fähig wären, ist die Beziehung zwischen dem Ganzen und seinen Teilen nicht zufällig bzw. äußerlich; sie etabliert sich von selbst unabhängig von unserem Erkenntnisapparat. Also: Form und Inhalt sind zugleich gegeben, eine Erkenntnis dessen bedürfte des berüchtigten intuitiven Verstands. Diesen nimmt man an, wenn man um der Erkenntnis willen „so tut“, als ob die Organismen trotz ihrer Verschiedenheit systematisch geordnet wären.

Henry E. Allison

Daß es sich definitiv um eine Antinomie handelt, steht für Allison außer Frage. Läge nur der Anschein einer Antinomie vor, müßte man davon ausgehen, Kant habe seine Auffassung von Kausalität seit der ersten Kritik gänzlich revidiert, andererseits wäre dies unvereinbar mit den strengen Bedingungen, die Kant an Antinomien üblicherweise stellt, und schließlich würden die Paragraphen 72-78 der KdU einfach hinfällig.

Allison geht diese drei Punkte der Reihe nach durch: die Auffassung von Kausalität bzw. Mechanismus habe Kant selbstverständlich nicht geändert. Es liege bei der regulativen Geltung des Mechanismus die Vorstellung vom „transzendentalen Mechanismus“ als unterschieden vom Mechanismus der Natur der ersten beiden Kritiken sowie von der Kategorie der Kausalität vor; dieser transzendentale Mechanismus sei als heuristisches Prinzip bei der Naturforschung dem teleologischen Prinzip gleichwertig, eben regulativ.

Die Bedingung für ein eventuelles Vorliegen einer Antinomie der Urteilskraft, konstatiert Kant, sei die Gleichwertigkeit zweier einander widersprechender Maximen. In Kants Formulierung sind die beiden tatsächlich inkompatibel – doch Kant meint, ein Widerspruch trete nur dann auf, wenn sie für konstitutive Prinzipien genommen würden. Diese Behauptung kann nicht ohne weiteres mit Kants Kriterien von Antinomien vereinbart werden. Dazu müßte der Trugschluß zum einen aus der Beschaffenheit des Verstandes herrühren, ohne transzendentale Kritik nicht bemerkbar sein; des weiteren müßte sie ein gewisses „ontological commitment“ nach sich ziehen und stillschweigend ein Prinzip hypostasieren, das zu zwei einander ausschließenden Sätzen führt. Das inkriminierte „commitment“ liegt laut Allison darin, daß der „transzendentale Mechanismus“ eine rein mechanische Produktion der Natur voraussetzt, während nach der Teleologie eine intelligente Weltursache für die wahrnehmbare Natur geradestehen muß. Die unexplizierte Voraussetzung besteht darin, daß beide Standpunkte die Intelligenz als Grund von Zweckmäßigkeit voraussetzen; auf seiten des Mechanismus führt dies zu Zurückweisung der causa efficiens zugunsten eines totalen Reduktionismus, auf seiten der Teleologie zu Behandlung der offensichtlichen Zweckmäßigkeit als eines Beweises für einen anderen Typ Kausalität.

Daß laut Kant sowohl der Mechanismus als auch die Teleologie der Naturzweckmäßigkeit eine Intelligenz unterstellen, liegt eine rein subjektive Notwendigkeit, die an der tatsächlich beobachtbaren Zweckmäßigkeit nicht festzumachen ist. Damit sei, so Allison, das inkriminierte „ontological commitment“ eliminiert, das beiden Positionen als unbemerktes Prinzip inhärierte, bevor die kritische Philosophie es zu Tage brachte. Der Grund für das Mißverständnis liege nun darin, daß es sich um eine spezifische Eigenart des menschlichen Verstandes handelt, während es nicht für den möglichen, intuitiven Verstand eines Gottes gelte. Auf den Menschen bezogen allerdings darf die Teleologie nur als rein subjektive Beurteilung des Verhaltens von Organismen gelten, die nicht einmal hinsichtlich der Erscheinungen Objektivität beanspruchen darf.

Eric Watkins

Der Text von Watkins im Band zur KdU der Reihe „Klassiker Auslegen“ versteht sich lediglich als Beitrag zu einem durchgehenden Kommentar. Aus diesem Grund liegt es nicht in der Absicht des Autors, unter Inkaufnahme heterodoxen Inhalts irgendwelche bahnbrechend neuen Lesarten vorzutragen. Dennoch erweist er sich, nicht zuletzt aufgrund der frischen Literaturangaben, als sehr gewinnbringend, zumal er eine sehr detaillierte, in jedem Schritt transparente Zugangsstrategie zu den vier ersten Kapiteln über die Antinomie der Urteilskraft anbietet.

Laut Watkins ist es verfehlt, die Antinomie (wie Cassirer es tat) auf die Seite der bestimmenden Urteilskraft zu stellen, um sie mit der reflektierenden Urteilskraft aufheben zu wollen. Dann nämlich dürfte nur die konstitutive Reformulierung der Antinomie überhaupt als solche gelten, während die von Kant zunächst präsentierten regulativen Sätze bereits die Auflösung der Antinomie darstellten.

Watkins hebt den Unterschied zu den Antinomien der reinen Vernunft hervor: diese greift auf externe Prinzipien (das Erkenntnisvermögen) zurück, um sie auf unzulässige Bereiche anzuwenden. Dagegen wird die Urteilskraft von ihrem eigenen, subjektiven Prinzip in eine Antinomie gebracht. Hinzukommt, daß auch der erste regulative Satz mit der Kausalitätsanalogie keine direkte Übereinstimmung aufweist: diese nämlich handele von allen Ereignissen unter Naturgesetzen, ohne allerdings diese Naturgesetze zu spezifizieren.

Weshalb eigentlich Kant davon ausgeht, daß einerseits die mechanistische Maxime unsere heuristische Vorgabe sein soll, und weshalb dieser angesichts des Organismus das teleologische Prinzip gegenübergestellt wird, begründet der Meister selbst nicht weiter. Watkins stellt die beiden Konjekturen von McLaughlin und Ginsborg vor. Ersterer vermutet den Anlaß in der Unvollständigkeit des Mechanismus in der Erklärung der spezifischen Kausalität von Organismen, deren Ganzes die Teile bestimmt. Ginsborg dagegen beruft sich auf die Metaphysischen Anfangsgründe der Naturwissenschaften, um die Unerklärlichkeit dreier wesentlicher Eigenschaften – Reproduktion, Wachstum und Selbsterhaltung – von Organismen mittels des dort analysierten Begriffs der Materie zu demonstrieren.

Bemerkenswert auch die abschließende Einordnung des Paragraphen 72, der Vorstellung von vier alternativen Teleologien. Diese stünden in keinem argumentatorischen Zusammenhang mit der Auflösung der Antinomie, weil sie stets von einer vorkritischen Art der objektiven Zweckmäßigkeit ausgehen. Demnach bilden sie einen philosophiehistorischen Exkurs, wenn man so will.

Peter McLaughlin

Die Auffassung der Antinomie der Urteilskraft unterliegt historischen Mißverständnissen. Beispielsweise nahm Cassirer, und mit ihm eine Reihe anderer Exegeten, nur die konstitutive Formulierung für die eigentliche Antinomie. Dies Widerspricht sowohl Kants Verständnis der reflektiven Urteilskraft als eines regulativen Prinzips als auch seinem Begriff der Antinomie, in der sich ein dialektischer Schein aus substantiellen Gründen ergibt.

Bei der Antinomie muß es sich allerdings um das erste, das „regulative“ Satzpaar handeln, denn 1. weist Kant das konstitutive Paar nicht als Maximen aus; 2. ist Kant die Vermengung von regulativen und konstitutiven Prinzipien als Ursache von Konfusion seit der KrV wohl bekannt; 3. handelt es sich um einen kontradiktorischen Widerspruch, während die Antinomielehre der KrV nur mit konträren bzw. subkonträren Gegensätzen zu tun hat. Auch helfen „künstliche“ Auflösungen nicht weiter: weder kann man sinnvoll behaupten, es liege ein Widerspruch zwischen einem konstitutiven Prinzip (dem mit der Kausalität identischen Mechanismus) und einem regulativen Prinzip (der teleologischen Erklärung) vor, noch wäre eine Aufgabe der Kategorie der Kausalität als konstitutivem Prinzip der Erkenntnis mit Kants Epistemologie vereinbar.

Hält man sich abseits der ein konstitutives Prinzip behandelnden zweiten Analogie, muß man den Mechanismus nach § 77 der Kritik der Urteilskraft als Erklärungsweise ansehen. Diese besteht darin, ein (formales) Ganzes allein aus der Interaktion seiner Teile zu erklären – stellt also den intrinsischen Reduktionismus unseres Erkenntnisvermögens und also unserer gesamten Naturwissenschaft dar. Nun bezieht sich der Gegensatz auch auf diesen Mechanismus, nur in der nachgereichten Ergänzung kommt die teleologische Erklärung ins Spiel. Wenn sich also unser habitueller Mechanismus bei der Erklärung mancher Naturphänomene als unzureichend herausstellt, so kann die Antinomie dann aufgelöst werden, wenn die Vereinbarkeit von teleologischer und mechanistischer Erklärung (wie geschehen in § 78) erwiesen ist.

Der folgende Abschnitt stellt eine Schrift vor, die sich zwar nicht direkt mit der Antinomie der teleologischen Urteilskraft befaßt, dafür aber eine für Kants Erkenntnistheorie zentrale Unterscheidung erhellt, deren Unterschätzung bei den Mißverständnissen die Antinomie betreffend oft ausschlaggebend ist für Sinn oder Unsinn der Interpretation.

Michael Friedman

Friedman befaßt sich in dem kurzen Aufsatz Regulative and Constitutive mit einer begrifflichen Verfänglichkeit in Kants Verwendung der Attribute „regulativ“ und „constitutiv“. Anlaß dazu gibt die einerseits sehr präzise Unterscheidung von reinen Verstandes- und Vernunftbegriffen als konstitutive für die Erfahrung respektive regulative als heuristische Anleitungen. Diese scharfe Trennung scheint bereits innerhalb der KrV von Kant selbst verwischt zu werden, wenn er die sechs mathematischen Kategorien als konstitutive, die sechs dynamischen als nur regulative ausweist.

Regulativ und konstitutiv allerdings, so Friedman, können reine Begriffe entweder hinsichtlich der Anschauung oder hinsichtlich der Erfahrung sein. Wie aus der Applikation auf die Newtonsche Gravitationstheorie in den Metaphysischen Anfangsgründen der Naturwissenschaft hervorgeht, müssen gerade die dynamischen Kategorien als für die Erkenntnis konstitutive Prinzipien aufgefaßt werden. Dagegen gelten sie als regulativ hinsichtlich der Anschauung, da sie ihre objektive Realität erst durch partikuläre empirische Kausalgesetze erhalten, auf diese sie angewendet werden — in der reinen Anschauung ist kein solches empirisches Gesetz auszumachen. Reine Vernunftbegriffe haben im Unterschied zu den Kategorien ausschließlich regulative Funktion. Die Verteilung der „Konstitutivität“ läßt sich also auf gut Kantisch in einer Tafel darstellen.

<strong>Abb. 1</strong>: regulative und konstitutive Begriffe

Abb. 1: regulative und konstitutive Begriffe

In der „Physik als System“ allerdings ist es um den konstitutiven Verstandesgebrauch auf lange Sicht nicht rosig bestellt: empirische Einzelgesetze neigen dazu, lose Aggregate von beobachteten Reihen von Einzelfällen zu sein, wie in der (Stahlschen) Chemie der kritischen Periode. Um aus dem heterogenen Gemenge empirischer Fakten eine Einheit unter transzendentalen Begriffen herzustellen, bedarf es der reflektierenden Urteilskraft, um die Regeln der untersten Ebene unter die allgemeineren Regeln zunächst der reinen Naturwissenschaft (der Newtonschen Physik) und nachgerade der transzendentalen Verstandesbegriffe zu bringen. Das Resultat wäre schließlich ein hierarchisch nach dem Grad der Allgemeinheit gegliedertes System der empirischen Erkenntnis mit den Kategorien an der Spitze.

Literatur

Allison, Henry E.: Kant’s Antinomy of Teleological Judgment; in: The Southern Journal of Philosophy 30, 1991 (Supplement); 25-39.

Cassirer, Ernst: Kants Leben und Werk; in: Gesammelte Werke Bd. 8, ed. Birgit Recki; Hamburg 2001; darin bes. 332-335.

Friedman, Michael: Regulative and Constitutive; in: The Southern Journal of Philosophy 30, 1991 (Supplement); 73-102.

McLaughlin, Peter: What is an Antinomy of Judgment?; in: Proceedings of the Sixth International Kant Congress Vol. II/2; edd. Gerhard Funke, Thomas M. Seebohm; 1989.

Watkins, Eric: Die Antinomie der teleologischen Urteilskraft und Kants Ablehnung alternativer Teleologien (§§ 69-71 und §§ 72-73)

Zanetti, Véronique: Die Antinomie der teleologischen Urteilskraft; in: Kantstudien 84, 1993; 341-355.