Geschmacksurteilen über die Schönheit kommt stets auch der Anspruch auf Allgemeingültigkeit zu. Der ästhetische Geschmack heißt Reflexionsgeschmack, der dem Angenehmen verpflichtete Geschmack, der nur Privaturteile generiert, Sinnengeschmack. Ästhetische Urteile über das Schöne können allerdings — mangels Begrifflichkeit — nicht logisch gerechtfertigt werden, sie enthalten keine objektive Quantität sondern subjektive Allgemeingültigkeit. Zwar impliziert objektive Allgemeingültigkeit auch subjektive, doch nicht umgekehrt.
Gemäß der logischen Urteilsfunktion Quantität handelt es sich bei Geschmacksurteilen ausnahmslos um einzelne Urteile, wenn sie auch durch empirische Induktion verallgemeinert werden können.
Schönheit kann begrifflich weder vermittelt noch beurteilt werden, doch wenn ein Gegenstand als schön bezeichnet wird, erhebt der Urteilende Anspruch auf Allgemeinheit; er fordert damit die Zustimmung der ,,allgemeinen Stimme„ zu seinem Urteil ohne begriffliche Vermittlung. Damit wird nicht diese Zustimmung selbst postuliert, sondern jedem Urteilenden zur Zustimmung geraten (,,[Das Geschmacksurteil] sinnt nur jedermann diese Einstimmung an, als einen Fall der Regel, [...]„; B 26). Die allgemeine Stimme ist ferner eine Idee. Von einem Geschmacksurteil kann unbestimmt sein, ob es dieser Idee gemäß gefällt wird, aber daß der Bezug auf die Idee vorliegt, wird aufgrund des expliziten Bezugs zur Schönheit unzweifelhaft.
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Tags: Ästhetik, Kant, Subjektivität, Universalismus, Urteilskraft
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