KdU 22 – §11 Das Geschmacksurteil hat nichts als die Form der Zweckmäßigkeit eines Gegenstandes (oder der Vorstellungsart desselben) zum Grunde
Zweck impliziert Interesse. Geschmacksurteile sind frei von Interesse. Ergo sind Geschmacksurteile frei von — subjektivem wie objektivem — Zweck. Begriffe von der Möglichkeit des beurteilten Gegenstandes kennt das Geschmacksurteil nicht. Bestimmung eines Gegenstandes durch die Vorstellungskräfte ist mit einer verallgemeinernden Lust verbunden. Weder das Angenehme noch das Gute können also dem Geschmacksurteil zugrunde liegen. Es liegt dem Geschmacksurteil folglich die subjektive Zweckmäßigkeit ohne allen Zweck zugrunde. Weil die Zweckmäßigkeit gegenstandslos ist, handelt es sich nur um die Form der Zweckmäßigkeit in der Vorstellung, durch die ein Gegenstand gegeben wird.