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§§6-9: Zweites Moment des Geschmacksurteils, nämlich seiner Quantität nach
Schön ist das, was ohne Begriff allgemein gefällt.


Wenn die Lust dem Urteil vorherginge, wäre sie nichts weiter als eine Sinnesempfindung und hätte höchstens Privatgültigkeit. Die Mitteilungsfähigkeit des Gemütszustandes beim Urteil also verursacht die Lust am Gegenstand, nicht umgekehrt. Atqui nur Erkenntnis kann, weil sie objektiv ist, allgemein mitgeteilt werden. Wenn nun der ,,Bestimmungsgrund des Urteils„ über die Mitteilbarkeit subjektiv [...]


Geschmacksurteilen über die Schönheit kommt stets auch der Anspruch auf Allgemeingültigkeit zu. Der ästhetische Geschmack heißt Reflexionsgeschmack, der dem Angenehmen verpflichtete Geschmack, der nur Privaturteile generiert, Sinnengeschmack. Ästhetische Urteile über das Schöne können allerdings — mangels Begrifflichkeit — nicht logisch gerechtfertigt werden, sie enthalten keine objektive Quantität sondern subjektive Allgemeingültigkeit. Zwar impliziert [...]


Hinsichtlich des Angenehmen sind Geschmacksurteile nicht allgemein, nur von subjektiver Bedeutung und deshalb auch weder richtig noch falsch. Hinsichtlich des Schönen dagegen verläßt sich der Urteilende nicht etwa darauf, daß andere seinen Urteilen beipflichten, sondern fordert dies; sich auf die Zustimmung lediglich zu verlassen, ergäbe nur komparative Allgemeinheit nach generalen Regeln. Das ästhetische [...]


Weil kein Interesse mit dem ästhetischen Wohlgefallen an einem Gegenstand verbunden ist, wird dieser allgmein beurteilt, als ob es für das Wohlgefallen für jedermann einen Grund gäbe. Frei von seiner Neigung fühlt sich der Urteilende völlig frei in seinem Urteil und kann keine ,,Privatbedingungen„ (B 17) für seine Einschätzung angeben.
Allerdings liegt keine begriffliche Allgemeinheit vor, [...]